Dienstag, 11. März 2025

Berlin: Verwaltungsgericht lehnt IQ-Test als Kriterium für Zulassung zum Gymnasium ab

Weil die Noten nicht reichten, wollte eine Berliner Schülerin mit einem IQ-Test beweisen, dass sie klug genug fürs Gymnasium ist. Das Gericht war anderer Meinung: Entscheidend ist, was auf dem Zeugnis steht. Das Gymnasium gilt als Schulform für die Elite, für die klügsten Köpfe, die talentiertesten Kinder. Doch Intelligenz allein reicht nicht aus, um eine Zulassung zu bekommen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden und den Antrag einer Schülerin abgewiesen (Az.: VG 3 L 66/25). 
 Die Schülerin hatte den Notendurchschnitt für die Zulassung zum Gymnasium nicht erreicht. Im Land Berlin haben Kinder, die einen schlechteren Notendurchschnitt als 2,2 haben, dennoch eine Chance, nach der Grundschule auf ein Gymnasium zu wechseln. Sie müssen dafür einen mehrstündigen Probeunterricht besuchen und mindestens 75 Prozent des erreichbaren Ergebnisses erzielen. 

Nicht die gewünschte Leistung im Probeunterricht 
Die Schülerin hatte auf ihrem Grundschulzeugnis nur einen Notendurchschnitt von 2,6 erreicht und eine Empfehlung für eine Integrierte Sekundar- oder Gemeinschaftsschule erhalten. Daraufhin nahm sie an einem Probeunterricht an einem Gymnasium teil, erzielte dort aber nur 63 Prozent der erwartbaren Leistungen. Trotzdem meldeten die Eltern das Kind an einem Gymnasium an. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hielt dies für unzulässig. Daraufhin wandte sich die Familie ans Verwaltungsgericht und wollte per Eilantrag die Zulassung zum Gymnasium erreichen. Dabei legte die Familie einen Intelligenztest vor, der dem Mädchen überdurchschnittliche Fähigkeiten bescheinigte. 

Die Noten müssen stimmen 
Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Intelligenztest und der dabei festgestellte Intelligenzquotient bei der Zulassung zum Gymnasium nicht berücksichtigt werden müssen. Das Land habe »auf die konkret in der Schule gezeigten Leistungen« abstellen dürfen, die über die Zeugnisnoten abgebildet werden. Der Gesetzgeber habe damit seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten und das elterliche Wahlrecht der Schulform nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.

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