Ein Kind aus der Ukraine, das bereits solange in Deutschland die Schule besucht, dass es nun wie ein normaler deutscher Schüler bewertet bzw. benotet werden muss, erhält in einem Nebenfach die Note "5" (= "mangelhaft").
Laut §48 SchulG NRW soll die Note „mangelhaft“ erteilt werden, "wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können."