Ein Kind aus der Ukraine, das bereits solange in Deutschland die Schule besucht, dass es nun wie ein normaler deutscher Schüler bewertet bzw. benotet werden muss, erhält in einem Nebenfach die Note "5" (= "mangelhaft").
Laut §48 SchulG NRW soll die Note „mangelhaft“ erteilt werden, "wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können."
Die Lehrkraft begründet die "5" damit, dass die Deutschkenntnisse des ukrainischen Kindes nicht ausreichen, um fachliche Fragen im Unterricht ohne technische Hilfsmittel mündlich zu beantworten.
Daraufhin fällt der Blick auf die Deutschnote und dort findet sich eine "4" (= "ausreichend"). Diese Note wiederum wird damit begründet, dass das Kind eine gute Mappe abgeliefert hat. Dass diese "Leistung" aber nur mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms auf dem Ipad zustande gekommen ist, fällt bei der Bewertung unter den Tisch.
Fazit: Ein Kind mit "ausreichenden" Deutschkenntnissen scheitert in einem anderen Fach wegen fehlender Deutschkenntnisse - was darf Satire?
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen